Die SAB wird ab sofort das staatliche Baukindergeld als Finanzierungsbaustein im Zuge der SAB-Förderung einbinden.
Wir, die Top-Baufi GmbH, unterstützen Sie gern bei Ihrer SAB-Darlehensbeantragung.
Die SAB hat dazu folgende Information veröffentlicht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit September 2018 ist das Baukindergeld des Bundes beschlossene Sache. Über 10 Jahre hinweg erhalten Sie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Ihr Bauvorhaben jährlich einen Zuschuss von 1.200 Euro pro Kind.
Die SAB als Ihr Partner in Sachen Baufinanzierung ermöglicht es Ihnen, auch aus dieser Förderung den größtmöglichen Nutzen zu ziehen. Deshalb stellen wir Ihnen mit unserem neuesten Produkt bereits zu Vorhabensbeginn das gesamte Baukindergeld (pro Kind bis zu 12.000 Euro) in einer Summe zinsgünstig zur Verfügung.
Unser SAB Baukindergeld Vorfinanzierungsdarlehen ist im Rahmen einer Gesamtfinanzierung bei der SAB erhältlich. Sie haben damit die Möglichkeit, dieses mit weiteren lukrativen Produkten der SAB (Familienwohnen und Förderergänzungsdarlehen) sowie den wohnwirtschaftlichen KfW-Programmen zu kombinieren.
Weitere Informationen zu Produktdetails und Fördervoraussetzungen finden Sie im Förderprogramm SAB Baukindergeld Vorfinanzierungsdarlehen.
Gern beraten wir Sie auch in einem persönlichen Gespräch, um gemeinsam mit Ihnen die Finanzierung Ihrer Wunschimmobilie zu sichern. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 0351 4910 – 4920.
Ihre SAB-Newsletter-Redaktion
SAB Baukindergeld Vorfinanzierungsdarlehen:
Das Wichtigste im Überblick:
- Unterstützung von Familien mit Kindern bei der Finanzierung von Wohneigentum
- Förderung richtet sich an Erwerber oder Bauherren, die sich erstmals Wohneigentum zur Selbstnutzung im Freistaat Sachsen schaffen
- Voraussetzung ist die Gewährung des KfW-Baukindergeldes und dessen Beantragung nach Bezug des Wohneigentums
- Darlehen bis zu 12.000 EUR je Kind
- Laufzeit von 12 Jahren
- Zinssatz von 0,00 % p. a. 12 Jahre fest (Effektiver Zinssatz unter Einrechnung von Grundbuchkosten 0,10 % p. a.)
- Gesamtfinanzierung des Vorhabens ausschließlich über SAB-Darlehen
Ausführliche Informationen zu den Förderbedingungen und die Antragsunterlagen erhalten Sie auf unserer Programmseite unter:
https://www.sab.sachsen.de/förderprogramme/sie-möchten-ein-haus-bauen-kaufen-oder-modernisieren/sab-baukindergeld-vorfinanzierungsdarlehen.jsp.
Ihre Fragen beantworten wir gern unter 0351 4910 - 4920.
unter dem Motto, "Wer baut, braucht freie Hand", hat die ING-DIBA den Auszahlungsprozess verändert.
Ab sofort besteht bei einem Neubau, einer Modernisierung oder einer freien Mittelverwendung die Möglichkeit, den sofort auszahlbaren Betrag zu sehen. Deshalb hat sich die ING-DiBa dazu entschlossen, die Auszahlung bei Neubau, Modernisierung oder freien Mittelverwendung ab 01.10.2018 nur noch durch den Kunden selbst ausführen zu lassen.
Im Detail gibt die ING-Diba dazu folgende Informationen:
1. Welche Auszahlungsformen gibt es bei der ING?•Sofort-Auszahlung im Internetbanking•Darlehensauszahlung nach schriftlicher Kundenanweisung (wenn keine Sofort-Auszahlung möglich ist)•Kaufpreiszahlungen durch uns (Auftrag zur Auszahlung im Kreditvertrag ist unterschrieben)2. Wie bildet sich der sofort auszahlbare Betrag?Nach Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen bildet sich – unter gewissen Voraussetzungen – im Internetbanking ein sofort auszahlbarer Betrag, den sich der Kunde ausschließ-lich selbst auf sein Referenzkonto überweist. Es steht der maximale Betrag zur Verfügung, jedoch ist auch der Abruf eines Teilbetrags möglich. Der sofort auszahlbare Betrag verändert sich jeweils mit Rechnungseinreichung und mit Auszahlung. Als Faustregel gilt hier: Je höher die Rechnungsbeträge der Rechnungen sind, die der Kunde für sein Bauprojekt einreicht, desto mehr Geld kann er mit der nächsten Sofort-Auszahlung abrufen. Mit anderen Worten: Durch Auszahlung der Darlehensbeträgereduziert sich der sofort auszahlbare Betrag. Nach Rech-nungsprüfung durch uns erhöht sich der sofort auszahlbare Betrag dann wieder – vorausgesetzt, es stehen noch ausrei-chend Darlehensteile zur Verfügung.3. Wie funktioniert die Sofort-Auszahlung und die anschließende Rechnungseinreichung? In unserem Handout „Alles rund um die Sofort-Auszahlung“ ist Schritt für Schritt erklärt, wie die Sofort-Auszahlung funk-tioniert und wie der Kunde und Sie die Rechnungsnachweise an uns hochladen. Somit können Sie Ihren Kunden auch wei-terhin in der Auszahlungsphase begleiten und ihn kompetent beraten. Das Handout haben wir für Sie im Dokumentencen-ter des Partnerportals hinterlegt. Details zur Sofort-Auszah-lung erhält der Kunde im „Beipackzettel“, der ihm mit der Vertragsmappe zugeschickt wird. 4. In welchen Fällen bildet sich ein sofort auszahlbarer Betrag?Ein sofort auszahlbarer Betrag bildet sich für Darlehensteile, die nicht für Dritte reserviert sind, das heißt für Neubau, Modernisierung und Kapitalbeschaffung. Zahlungen an Dritte,z.B. gemäß Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), gehören nicht dazu. Die Sofort-Auszahlung kann der Kunde für Handwerkerrechnungen und Rechnungen für Bauma-terial nutzen. 5. Gilt das auch für Rechnungen, z.B. für eine Küche?Nein. Rechnungen für Inventar (Küche, Möbel, Einrichtungen) und Nebenkosten (Grundbuch- und Notarkosten, Grund-erwerbsteuer) werden durch uns nicht finanziert. Ihr Kunde braucht dazu keine Rechnungen einreichen.6. In welchen Fällen bildet sich kein sofort auszahlbarer Betrag?Ein sofort auszahlbarer Betrag bildet sich nicht, wenn uns Nachweise über die bereits ausbezahlten Beträge fehlen (Rechnungen bzw. Bautenstandsberichte) oder keine freien Darlehensteile mehr zur Verfügung stehen. Für Darlehensteile, die z.B. aufgrund einer abgegebenen Finanzierungsbestätigung/Bürgschaft, eines Kauf oder einer Umschuldung gebunden sind, ist eine Sofort-Auszahlung im Internetbanking auch nicht möglich. Vereinzelt gibt es interne Gründe, warum sich trotz Finan-zierungsart kein sofort auszahlbarer Betrag bildet.7. Was passiert, wenn der Kunde uns trotzdem eine Auszahlungsanweisung einreicht?Erhalten wir trotzdem eine Auszahlungsweisung (für eine Auszahlung aus nicht gebundenem Darlehensteil), infor-mieren wir den Kunden schriftlich oder telefonisch, dass er diese selbst im Internetbanking ausführt.
Baukindergeld über die KfW - Produktnummer 424 Zuschuss
Zuschuss für den Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern aus Mitteln des Bundes.
Förderziel
Die KfW und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördern mit dem Zuschuss den
Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern und
Alleinerziehende mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung.
Teil 1: Das Wichtigste in Kürze
Wer kann Anträge stellen?
Jede natürliche Person,
die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und
die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem
Haushalt lebt und
in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine
Kindergeldberechtigung vorliegt und
deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind,
zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet. Das Kind muss die oben
genannten Bedingungen erfüllen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in
Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in
Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr für jedes Kind unter 18
Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Insgesamt können Sie 12.000 Euro für jedes Kind
erhalten, wenn Sie das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre selbst für
Wohnzwecke nutzen.
Wann und wie ist der Zuschuss zu beantragen?
Sie beantragen den Zuschuss im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal), nachdem Sie in
das Wohneigentum eingezogen sind.
Wie geht es nach der Antragstellung weiter?
Sie erhalten eine Bestätigung über den Antragseingang. Nach dieser müssen Sie Ihre Identität
nachweisen (siehe Punkt "Identifizierung"). Um die Einhaltung der Förderbedingungen nachzuweisen
und die Auszahlungen zu erhalten, laden Sie die erforderlichen Nachweise im KfW-Zuschussportal hoch.
Die Einhaltung der Förderbedingungen wird von der KfW anhand der im Zuschussportal hochgeladenen
Nachweise geprüft.
Teil 2: Details zur Förderung
Antragsteller und Kind
Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder
mit dem Kindergeldberechtigten (Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft)
in einem Haushalt leben. Jeder Antragsteller wird nur einmal gefördert. Für jedes Kind kann nur einmalig
eine Baukindergeldförderung beantragt werden. Ausschlaggebend für die Höhe der Förderung ist die
Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die bei Antragstellung im Haushalt leben und für die zum Zeitpunkt
der Antragstellung die Kindergeldberechtigung vorliegt. Für Kinder, die nach Antragseingang geboren
werden beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen werden, kann kein Baukindergeld beantragt
werden.
Zu versteuerndes Haushaltseinkommen
Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind zuzüglich
15.000 Euro je weiterem Kind unter 18 Jahren betragen. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu
versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt (Beispiel für
einen Antrag in 2018 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2015 und 2016 gebildet). § 2 Absatz 5a
Einkommensteuergesetz ist nicht anzuwenden. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des
Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher
Gemeinschaft.
Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des
Finanzamtes nachgewiesen. Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist die Erstellung
rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Anforderungen an das Wohneigentum
Gefördert wird der Ersterwerb, das heißt der erstmalige Kauf oder Neubau, von selbstgenutztem
Wohneigentum in Deutschland.
Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher
Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in
Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich. Stichtag
ist das Datum des Kaufvertrags beziehungsweise der Baugenehmigung oder Bauanzeige für die neu
erworbene beziehungsweise geschaffene Wohnimmobilie.
Der Antragsteller muss Eigentümer, mindestens Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums
geworden sein. Dieses muss gemäß Grundbucheintrag zu mindestens 50% dem Haushalt (Antragsteller
sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) gehören.
Das Wohneigentum wird anhand des Grundbuchauszugs nachgewiesen.
Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020
erteilt worden ist. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht nur anzeigepflichtige Vorhaben sind förderfähig,
wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung (LBauO) durch die
Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem
01.01.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte.
Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018
und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.
Die Kosten für den Eigentumserwerb (Neubau oder Kauf) ohne Erwerbsnebenkosten müssen höher
sein, als die Förderung durch das Baukindergeld.
Antragstellung
Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch
den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene
Einzugsdatum.
Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (zum Beispiel Kauf der gemieteten
Wohnung), muss der Antrag spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags
gestellt werden.
Sie beantragen den Zuschuss online im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal). Anträge in
anderer Form können von der KfW nicht bearbeitet werden. Nach Antragseingang erhalten sie eine
Antragsbestätigung durch die KfW.
Besondere Regelungen für die Antragstellung:
Ist Ihr Einzug im Jahr 2018 vor dem Produktstart am 18.09.2018 erfolgt, können Sie Ihren Zuschussantrag
bis zum 31.12.2018 stellen. Bei Einzug vor Produktstart gilt, dass Kinder gefördert werden, die
zum Datum des Einzugs (gemäß Datum auf amtlicher Meldebestätigung) das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hatten beziehungsweise spätestens 3 Monate nach Einzug geboren wurden. Sofern Sie Ihren
Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und 31.12.2020 abgeschlossen haben beziehungsweise im
genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erhalten haben, können Sie bis spätestens zum 31.12.2023
einen Antrag auf Baukindergeld stellen. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten
nach dem Einzug erfolgt.
Identifizierung
Sie müssen Ihre Identität per Video-Identifizierung oder mit dem Postident-Verfahren der Deutschen
Post nachweisen, nachdem Sie eine Antragsbestätigung von der KfW erhalten haben.
Zuschuss erhalten Einhaltung der Förderbedingungen nachweisen
Innerhalb von 3 Monaten nach Antragsbestätigung weisen Sie als Antragsteller die Einhaltung der
Förderbedingungen anhand der unten genannten Dokumente nach.
Voraussichtlich ab März 2019 ist es möglich, Dokumente im Zuschussportal hochzuladen. Für Anträge,
die bis März 2019 gestellt werden, müssen die unten genannten Dokumente bis zum 30.06.2019 im
Zuschussportal hochgeladen werden.
Einkommensteuerbescheide
Zum Nachweis des Haushaltseinkommens müssen die Einkommensteuerbescheide des zweiten
und dritten Kalenderjahres vor Antragseingang des Antragstellers und - sofern vorhanden - des im
Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften
vorgelegt werden. Zum Beispiel: Bei Antragseingang in 2018 sind die Einkommensteuerbescheide
aus den Jahren 2015 und 2016 einzureichen.
Meldebestätigungen
Der Nachweis der Selbstnutzung muss anhand der Meldebestätigung erbracht werden. Die Meldebestätigung
muss den Hauptwohnsitz des Antragstellers, der im Antrag angegebenen Kinder sowie
seines Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus der eheähnlichen Gemeinschaft
ausweisen.
Grundbuchauszug
Als Nachweis über den Eigentumserwerb muss ein Grundbuchauszug vorgelegt werden. Liegt die
Grundbucheintragung über den Eigentümerwechsel noch nicht vor, kann der Nachweis mit der
Auflassungsvormerkung erfolgen.
Auszahlung
Die Zuschussraten werden jährlich ausgezahlt.
Nach positiver Prüfung der Nachweise durch die KfW, wird die erste Zuschussrate auf das Konto des
Antragstellers überwiesen. Ihren Auszahlungstermin finden Sie auf der Auszahlbestätigung.
Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden neun Jahren im selben Monat wie die
Erstauszahlung überwiesen.
Kombination mit anderen Fördermitteln
Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist
grundsätzlich möglich. In Betracht kommt zum Beispiel eine Kombination mit Mitteln aus den
Förderprodukten:
Energieeffizient Bauen Kredit (153)
Energieeffizient Sanieren Kredit oder Zuschuss (151/152/430)
Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien (BAFA)
Förderprogramm des Bundes für die Heizungsoptimierung (BAFA) oder
Altersgerecht Umbauen Kredit oder Zuschuss (159/455).
Die kumulierte Förderung darf dabei nicht höher als die Kosten für den Neubau oder den Erwerb des
Wohneigentums sein.
Auskunfts-, Sorgfalts- und Informationspflichten des Zuschussempfängers
Innerhalb von 10 Jahren nach Zahlung der ersten Zuschussrate sind von Ihnen alle Nachweise über die
Einhaltung der Förderbedingungen im Original aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen,
insbesondere die relevanten Einkommensteuerbescheide, die Meldebestätigung, der Grundbuchauszug,
Nachweis über die Kindergeldberechtigung, Kaufvertrag, Baugenehmigung, Bauanzeige.
Als Zuschussempfänger sind Sie verpflichtet, die KfW unverzüglich schriftlich unter folgender
Postanschrift oder per E-Mail unter 424@kfw.de zu informieren, wenn Sie die geförderte
Wohnimmobilie nicht mehr selbst nutzen, das heißt wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung
vermieten, verkaufen oder verpachten.
KfW
Niederlassung Bonn
Baukindergeld
53170 Bonn
Der Anspruch auf die Zahlung von Zuschussraten endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Selbstnutzung
des Wohneigentums aufgegeben wurde.
Sonstige Hinweise
Eine Antragstellung ist nur im Rahmen verfügbarer Bundesmittel möglich. Auf eine Förderung besteht
kein Rechtsanspruch. Bitte beachten Sie die Regelungen in den "Allgemeinen Bestimmungen für die
Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte der KfW".
Alle Angaben und Erklärungen, welche vom Antragsteller mit Antragstellung zum Nachweis der
Einhaltung der Förderbedingungen gemacht beziehungsweise abgegeben wurden, sind subventionserheblich
im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz.
Die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel kann abhängig von Ihrer individuellen steuerrechtlichen
Situation steuerliche Folgen auslösen.
Bitte beachten Sie, dass die KfW zur steuerrechtlichen Behandlung der durch KfW-Kredite
oder -Zuschüsse geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte erteilt. Verbindliche
Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW-Zuschüsse oder andere
öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt werden.
Alternativ dazu können Sie sich individuell von fachkundigen Personen (Steuerberater,
Lohnsteuerhilfeverein) steuerlich beraten lassen. Eine fachliche Überprüfung der Steuerbescheide kann
durch die KfW nicht erfolgen.
Weitergehende Informationen zu diesem Förderprodukt
Beispiele, häufige Fragen et cetera finden Sie im Internet unter www.kfw.de/424 und
www.kfw.de/baukindergeld.
"Das Baukindergeld erhitzt die Gemüter. Während die Große Koalition die neuen Immobilienzuschüsse als Maßnahme lobpreist, die einkommensschwache Familien in die eigenen vier Wände bringt, geißeln Ökonomen die Unsinnigkeit der Maßnahme. Sie werde vor allem dem gehobenen Mittelstand zugutekommen, hat etwa das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) ermittelt. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) mahnte früh, der abgesteckte Kostenrahmen werde gesprengt. Ein weiterer Vorwurf lautet, der Zuschuss werde sich auf die Preise durchschlagen und Immobilien verteuern, ein anderer, dass er den Bau von Immobilien in Schrumpfungsregionen fördere. So umstritten die Fördermaßnahme auch sein mag: Wer Kinder hat und eine Immobilie kaufen möchte, sollte seinen Anspruc h wahrnehmen. Denn beim Baukindergeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Wir zeigen, was zu beachten ist.
Wer darf das Baukindergeld beantragen?
Anspruch auf das Baukindergeld haben Familien mit mindestens einem Kind und einem zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen von maximal 75.000 Euro plus 15.000 Euro je Kind. Berücksichtigt werden nur Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 18 Jahre sind. Generell gibt es das Baukindergeld nur für den Ersterwerb einer selbst genutzten Immobilie. Pro Kind zahlt der Staat einen Zuschuss von jährlich 1.200 Euro über zehn Jahre. Für den Beispielfall einer Familie mit zwei Kindern heißt das: Das Jahreshaushaltseinkommen darf 105.000 Euro betragen. Über zehn Jahre gerechnet erhält die Familie 24.000 Euro vom Staat.
Wie viele Kinder werden maximal angerechnet?
Eine Begrenzung der anrechenbaren Kinder ist bislang nicht bekannt.
Gibt es regionale Unterschiede?
Die Fördermittel vom Bund sind in jeder Region gleich. Wer in Bayern wohnt, kassiert dennoch mehr: Der Freistaat hat sich entschieden, noch eine Schippe drauf zu legen. Pro Kind und Jahr zahlt Bayern 300 Euro zusätzlich. Hinzu kommt eine einmalige Eigenheimzulage in Höhe von 10.000 Euro. Kauft eine Beispielfamilie mit zwei Kindern also in Bayern ein Haus, dann bekommt nicht nur 24.000 Euro, sondern 40.000 Euro Förderung. Die bayerische Eigenheimzulage können übrigens auch Alleinstehende oder kinderlose Ehepaare erhalten.
Zu welchem Stichtag gelten die Einkommensgrenzen?
Auf dem Zugspitz-Koalitions-Spitzentreffen im Mai wurde beschlossen, dass die durchschnittlichen Einkünfte der beiden Kalenderjahre vor der Antragstellung maßgeblich sind. Wer in diesem Jahr seinen Antrag einreicht, darf die Einkommensgrenzen also in den Jahren 2016 und 2017 nicht überschritten haben. Unklar bleibt, wie verfahren wird, wenn das Haushaltseinkommen während der Auszahlungszeit des Baukindergeldes über die Einkommensgrenze steigt. Im Zugspitzbeschluss steht, dass die Einkommen einmalig durch Einkommensteuerbescheide nachzuweisen sind. Bleibt es dabei, dürfte es unerheblich sein, ob das Einkommen in späteren Jahren über die Grenze steigt.
Gilt das Baukindergeld nur für neu gebaute Eigenheime?
Gefördert wird der Erwerb aller Immobilien, die seit dem 1. Januar gekauft wurden, egal ob Neubau, Bestand, Eigenheim, Doppelhaushälfte, Reihenhaus oder Eigentumswohnung. Bei Neubauvorhaben gilt der Tag, an dem die Baugenehmigung erteilt wurde.
Ab wann gibt es das Baukindergeld?
Das Baukindergeld soll es rückwirkend zum 1. Januar 2018 geben. Anträge dürfen bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Eine Antragstellung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber noch nicht möglich, da die Vorbereitungen für die Einführung des Baukindergelds noch nicht abgeschlossen seien, teilt eine Sprecherin des Bundesministeriums des Innern (BMI) mit. Ob es, wie häufig kolportiert, schon im August soweit ist, bleibt unklar. In Bayern soll die Antragstellung wohl ab September möglich sein.
Wie kann ich das Baukindergeld beantragen?
Ein Antrag wird vermutlich über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt. Auf der Internetpräsenz der Förderbank gibt es bereits eine Info-Seite, die aber keine weiteren Details zur Antragstellung bereithält. Eine Sprecherin der KfW kann ebenfalls nicht helfen. Es fehle noch an den Vorgaben des BMI. „Üblicherweise werden KfW-Darlehen über das finanzierende Kreditinstitut beantragt. Gut denkbar, dass beim Baukindergeld auch so verfahren wird“, sagt Michael Neumann, Vorstand beim Immobilienkreditspezialisten Dr. Klein.
Hilft mir das Baukindergeld zu einer günstigeren Finanzierung?
Banken werden das Baukindergeld vermutlich auf die Liquidität der Käufer anrechnen. Sprich: Wer 1 200 Euro für ein Kind pro Jahr kassiert, dem werden 100 Euro pro Monat in das Haushaltseinkommen eingerechnet. Neumann von Dr. Klein hält es aber für unwahrscheinlich, dass sich daraus Vorteile bei den übrigen Finanzierungskosten ergeben. „Entscheidend für den Bauzins ist die Höhe des Eigenkapitals“, erklärt Neumann. Einen merklichen Zinsvorteil könnte es wohl nur dann geben, wenn sich Banken auf eine Vorfinanzierung einlassen: Banken gewähren Hauskäufern einen Kredit in Höhe des Baukindergeldes und erkennen die Summe als Eigenkapital an. Im Gegenzug treten die Käufer die Fördergelder an das Kreditinstitut ab. Der Nachteil: Auf die Summe ist – selbstverständlich – ein Zins zu zahlen. Derartige Konstruktionen hat es bereits bei der Eigenheimzulage gegeben. Ob Banken ein solches Progra mm für eine bis Ende 2020 befristete Förderung auflegen, ist jedoch fraglich, sagt Neumann.
Was, wenn ein Kind erst nach Antragstellung geboren wird?
Aus dem Beschluss-Text des Zugspitztreffens geht hervor, dass der Tag der Antragstellung maßgeblich ist. Bleibt es dabei, haben Kinder, die danach geboren werden, keinen Einfluss auf die Höhe des Baukindergeldes.
Und wenn eines der Kinder im Zeitraum der Auszahlung die Altersgrenze von 18 Jahren überschreitet?
Auch hier kommt es auf den Tag der Antragstellung an. Werden die Kinder in den Folgejahren älter als 18 Jahren, sei dies „förderunschädlich“ erklärt eine Sprecherin des BMI. Das Baukindergeld wird weiterhin ausgezahlt. Auch wenn ein Kind später auszieht, wird das Baukindergeld weiter ausgezahlt. Maßgeblich ist, dass sie bei Antragstellung im Haushalt wohnen.
Was, wenn das Objekt vermietet wird?
Die Förderung gibt es nur für selbst genutzte Immobilien. Ab dem Zeitpunkt, ab dem das Haus oder die Wohnung vermietet wird, gibt es kein Baukindergeld mehr."
per 09.02.erhöht die AXA die Zinssätze um bis zu 0,15 % p.a.